Satzung & Ordnungen

Satzung des TSV Rohr e.V.

Stand: 23. Juli 2021 · TSV Rohr e.V., Tennisabteilung

← Dokumente

Die Satzung ist das Grundgesetz unseres Hauptvereins, des Turn- und Sportvereins Rohr e.V. Sie regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Verwaltung des Gesamtvereins – die Tennisabteilung ist eine seiner Abteilungen. Hier findest du den vollständigen Wortlaut, gut lesbar aufbereitet.

📄 Original-PDF öffnen

§ 1Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rohr e.V.“

1.2 Die Abkürzung des Namens lautet „TSV Rohr e.V.“

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Rohr, Landkreis Roth

1.4 Gründungsjahr ist 1927, ehemals Turnverein Rohr ( TV ), im Jahr 1949 Gründung neu Sportverein Rohr (SV). Zusammenschluss beider Vereine zum TSV Rohr am 12. Januar 1974. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

1.5 Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV)

1.6 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg unter der Nummer VR 10 209 eingetragen.

§ 2Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen.

2.4 Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung. Er steht auf demokratischer Grundlage.

2.5 Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes nach § 9.3 und des Vereinsausschusses nach § 9.4 der Satzung können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Vergütung (Ehrenamtspauschale) ist in der Beitragsordnung geregelt und beträgt maximal den Betrag wie er in der jeweiligen Fassung der Gesetzgebung gilt.

2.7 Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

2.8 Der Verein sieht seine Aufgaben in: a) Pflege und Förderung des Sports und der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere der Jugend. b) Abhalten eines regelmäßigen und geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes. c) Instandhaltung und Pflege der Sportanlagen und der Vereinsheime einschl. der Sporthallen und dazugehörigen Einrichtungen und Geräte. d) Förderung und Ausbildung von Nachwuchskräften sowie den Einsatz von Übungsleitern und Betreuern. e) Durchführung von bzw. Teilnahme an Versammlungen, Vorträgen, Kursen Fahrten, Wanderungen, Veranstaltungen und dgl.

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Jede Person beiderlei Geschlechts kann Mitglied im Verein werden. Einschränkungen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist als Vordruck ausgefüllt an die Vereinsleitung zu richten.

3.3 Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

3.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.5 Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel.

3.6 Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.7 Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.

3.8 Bei Eintritt der Mitgliedschaft wird die Vereinssatzung in vollem Wortlaut anerkannt. Die Satzung kann jederzeit vorher bei der Vereinsleitung eingesehen werden.

3.9 Der Eintritt in die Tennisabteilung ist zusätzlich zu beantragen. Das gesonderte Antragsformular ist ausgefüllt direkt an die Abteilung zu richten. Über die Aufnahme bzw. über eine Aufnahmesperre entscheidet allein die Abteilungsleitung Tennis.

3.10 Mitglieder der Tennisabteilung müssen auch Mitglieder des Vereins sein.

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

4.2 Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

4.3 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

4.4 Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Der Beitrag ist für das laufende Jahr voll zu entrichten.

4.5 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

4.6 Die Streichung kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn a) Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind b) oder evtl. Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind.

4.7 Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

4.8 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

4.9 Der Ausschluss erfolgt bei a) dem groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, b) unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

4.10 In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.

4.11 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erste Linie der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann selbständig entscheidet.

4.12 Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen mit Stimmzettel

4.13 Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

4.14 Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

4.15 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

4.16 Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen, bleibt unberührt.

4.17 Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird in der Abteilungsordnung Tennis geregelt.

§ 5Wiederaufnahme

5.1 Nach einem Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft kann eine Wiederaufnahme in den Verein erfolgen, wenn seit dem Ausschluss oder der Streichung zwei Jahre verstrichen sind und die Gründe, die zu dem Ausschluss führten, ausgeräumt sind.

5.2 Die Wiederaufnahme erfolgt nach den Bestimmungen des § 3.

§ 6Aufnahmegebühren und Beiträge

6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich Beiträge zu entrichten. Die Höhe, ihre Fälligkeit und das Zahlungsverfahren regelt die Beitragsordnung, die von der Vorstandschaft erlassen wird und von der Generalversammlung zu genehmigen ist.

6.2 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr der Aufnahme.

6.3 Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

6.4 Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen Mitglieder für eine bestimmte Zeit von der Beitragspflicht befreien, Ermäßigungen genehmigen, rückständige Beiträge und die Aufnahmegebühr stunden oder erlassen.

6.5 Näheres regelt die Beitragsordnung.

6.6 Die Tennisabteilung erlässt für ihre Zwecke eine eigene zusätzliche Beitragsordnung. Die Abteilung bestimmt allein die Höhe und Verwendung der Aufnahme- und Saisongebühren. Zweckgebundene Spenden sind der Abteilung voll zur Verfügung zu stellen.

§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Alle Mitglieder können unter Beachtung der jeweiligen Ordnungen und Regeln die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und an den Veranstaltungen teilnehmen.

7.2 Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

7.3 Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung der Tennisanlagen. Die Platzbelegung bzw. Nutzung durch Dritte bestimmt ausschließlich die Abteilungsleitung Tennis.

7.4 Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gebildet werden.

7.5 Ihre Richtlinien bedürfen der Bestätigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen. Die Tennisabteilung ist hiervon nicht betroffen.

7.6 Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und hat in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.

7.7 Jedes Mitglied, das 18 Jahre alt ist, kann in die Vereinsleitung gewählt werden.

7.8 Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele und Aufgaben des Vereines zu fördern, b) jederzeit das Ansehen des Vereines zu wahren, c) die Satzung und zugehörige Bestimmungen einzuhalten.

7.9 Rechte und Pflichten der Vereinsorgane können vom Vereinsausschuss in einer Geschäftsordnung geregelt werden, soweit sie in dieser Satzung nicht besonders festgelegt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Tennisabteilung.

7.10 Die Abteilungsleitung Tennis kann allein für ihre Abteilung eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 8Versicherung

8.1 Den Mitgliedern wird während ihrer Vereinszugehörigkeit Versicherungsschutz beim BLSV gemäß dessen Bestimmungen verschafft.

8.2 Die weitere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes, insbesondere Art, Umfang, Beginn, Beendigung sowie die Höhe der Versicherungsbeiträge wird durch die jeweils gültigen Versicherungsverträge bestimmt, die die Vorstandschaft mit Versicherungsgesellschaften abschließt.

§ 9Gliederung und Verwaltung

9.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

9.2 In der Vereinsleitung können Mitglieder beiderlei Geschlechts vertreten sein.

9.3 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 3. Vorsitzenden d) dem Kassier e) dem Amt Finanzen/Steuern e) dem Schriftführer

9.4 Der Vereinsausschuss besteht aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes ( Ziff. 9.3 ) b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern c) den Ehrenvorständen d) den Ehrenmitgliedern e) dem Amt Öffentlichkeitsarbeit

9.5 Die Abteilung Tennis besteht aus: a) dem Abteilungsleiter b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer und Pressewart e) dem Sportwart und Stellvertreter f) dem Jugendwart und Stellvertreter

9.6 Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenverwaltung zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen.

9.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem 1. Kassier und dem Abteilungsleiter Tennis vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

9.7a Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 10.000,- die Zustimmung des Vereinsausschusses, bei solchen über € 50.000,- ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

9.8 Im Innenverhältnis ist der 2. bzw. 3. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. bzw. 2. Vorsitzende verhindert ist.

9.9 Die Verwaltung erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.

9.10 Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.

9.11 Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern zur Erledigung bringen.

9.12 Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

9.13 Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

9.14 Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann: a) alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten; b) jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen; c) eine Geschäftsordnung für Vereinsorgane erlassen. Dies gilt nicht für die Tennisabteilung.

9.16 Die Abteilungsleitung Tennis legt für ihre Abteilung eigene sportliche und verwaltungsmäßige Richtlinien fest.

9.17 Das Amt eines Mitgliedes im Vereinsausschuss endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

9.18 Im Innenverhältnis gilt die Haftungsbefreiung zwischen Verein und Vorstand nach § 31 a BGB, dabei haften die Vorstandsmitglieder § 26 BGB erst dann, wenn sie mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

§ 10Einnahmen, Ausgaben, Rechnungsprüfung

10.1 Die wesentlichen Einnahmen setzen sich zusammen aus a) den Aufnahmegebühren b) den Jahresbeiträgen der Mitglieder c) den Überschüssen von Veranstaltungen d) den Abgaben und Leistungen der Abteilungen e) der Bewirtschaftung des Gastraumes / Sportheim f) den Zuschüssen g) den freiwilligen Spenden und dgl.

10.2 Die wesentlichen Ausgaben ergeben sich aus a) den Verbandsbeiträgen b) den Versicherungsbeiträgen c) den Abgaben an die Abteilungen d) den Leistungen zur Durchführung des Sportbetriebes e) der Anschaffung und Instandhaltung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen f) den Betriebs- und Instandsetzungskosten des Sportheimes / Sporthalle. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal im Jahr durch zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

10.4 Die Tennisabteilung hat ihre eigenen Kassengeschäfte und Kassenführung. Sie ist von der Hauptkasse des Vereins getrennt. Jeder Geldverkehr, wie z. B. Bau, Instandhaltung und Betrieb der Tennisanlage und der Tennishalle ist durch die Abteilungsleitung Tennis zu regeln.

10.5 Für die Rückzahlung der durch den Bau der Tennisanlage und der Tennishalle eingegangenen Verbindlichkeiten, d.h. Zins und Tilgung, hat die Tennisabteilung aufzukommen.

10.6 Erwerb, Beleihung und Veräußerung von vereinseigenen Immobilien unterliegen der Genehmigung der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11Geschäftsjahr, Gerichtsstand

11.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Schwabach.

§ 12Versammlungen

12.1 Als satzungsgemäße Versammlungen gelten: a) die Generalversammlung b) außerordentliche Mitgliederversammlungen c) Vorstandssitzungen d) Abteilungsversammlungen e) Ausschussversammlungen

12.2 Alljährlich hat eine Generalversammlung bis Ende März stattzufinden.

12.3 Die Bekanntgabe der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand nach Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss. Sie ist mindestens acht Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse ( Schwabacher Tagblatt ) den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch auf dem Weg der elektronischen Datenvermittlung (e-mail) erfolgen. Anträge der Mitglieder an die Versammlung können bis zwei Tage vor der Versammlung bei der Vereinsleitung eingereicht werden.

12.5 Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der Paragraphen) geändert werden sollen.

12.6 Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.

12.7 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.

12.8 Die Beschlussfähigkeit bei Auflösung des Vereins ist in § 14 geregelt.

12.9 Die Generalversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vereinsleitung b) die Entgegennahme und Genehmigung des Kassen- und Revisionsberichtes c) die Genehmigung der Beitragsordnung d) die Entlastung und Wahl der Vereinsleitung e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen f) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge

12.10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf drängt.

12.11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jeden Monat stattfinden. Sie sind mindestens acht Tage vorher schriftlich oder durch die Tagespresse (Schwabacher Tagblatt) den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch auf dem Weg der elektronischen Datenvermittlung (e-mail) erfolgen.

12.12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die a) Ersatzwahlen für die Vereinsleitung während des Jahres b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen c) Beschlussfassung über eingereichte Anträge d) Beschlussfassung über Berufung zu einem Beschluss des Vereinsausschusses. e) Beschlussfassung bei Auflösung einer Vereinsabteilung f) Beschlussfassung bei Änderung des Vereinszweckes g) Beschlussfassung bei Auflösung des Vereins

12.13 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

12.14 Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

12.15 Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

12.16 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ein Fünftel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

12.17 Nichtanwesende können nicht gewählt werden. Sie haben sich den Beschlüssen zu fügen.

12.18 Zur Gültigkeit der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen. Ist dies nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.

12.19 Die Vereinsleitung wird für zwei Jahre gewählt und bleibt für die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

12.20 Die Abteilungsleitung Tennis wird durch die Mitglieder der Tennisabteilung für zwei Jahre gewählt und bleibt für die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

12.21 Es wird als Ehrensache betrachtet, dass die in die Vereinsleitung gewählten Mitglieder die Wahl annehmen.

12.22 Verschiedene Vorstandsämter können nur unter Zustimmung des Vereinsausschusses in einer Person vereinigt werden.

12.23 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nur bei persönlicher Betroffenheit möglich. Die Vorstandschaft führt den Verein und fasst alle Beschlüsse, die nicht den übrigen Versammlungen vorbehalten sind.

12.24 Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Über die Ergebnisse ist dem Vorstand zu berichten.

12.25 Ausschussversammlungen finden regelmäßig statt und werden durch Anschlag bekannt gegeben. Alle Mitglieder haben hier Zutritt. Stimmberechtigt ist nur der Ausschuss. Diese Versammlungen dienen a) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten b) zur Beschlussfassung über Ausgaben c) zur Erstellung von Richtlinien und Geschäftsordnungen.

12.26 Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

12.27 Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13Ehrungen

13.1 Der Verein kann Personen für besondere und hervorragende Verdienste und Leistungen ehren.

13.2 Mitglieder können dem Vereinsausschuss zur Ehrung vorgeschlagen werden.

13.3 Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.

13.4 Mitgliedschaften beim früheren TV 1927 Rohr und des früheren 1. SV Rohr werden bei Ehrungen berücksichtigt.

13.5 Der Verein verleiht folgende Ehrungen: a) zum Ehrenvorsitzenden, mit Ehrenurkunde b) zum Ehrenmitglied, mit Ehrenurkunde c) 25-jährige Vereinszugehörigkeit, mit Urkunde und Vereinsnadel mit Silberkranz 25 d) 40-jährige Vereinszugehörigkeit, mit Urkunde und Vereinsnadel mit Goldkranz 40 e) 50-jährige Vereinszugehörigkeit, mit Urkunde und Vereinsnadel mit Goldkranz 50 f) 60-jährige Vereinszugehörigkeit, mit Urkunde und Vereinsnadel mit Goldkranz 60 g) 65-jährige Vereinszugehörigkeit, mit Urkunde und Vereinsnadel mit Goldkranz 65

13.6 Weitere Ehrungen sind jederzeit statthaft.

13.7 Die Ehrungen werden vom Vereinsvorsitzenden ausgesprochen und verliehen.

13.8 Weitere Ehrungen von Vereinsmitgliedern sind von den Sportverbänden vorgesehen. Näheres ist in den jeweiligen Erlassen geregelt.

§ 14Auflösung

14.1 Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.

14.2 Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

14.3 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind.

14.4 Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

14.5 Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

14.6 Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

14.7 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

14.8 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte am Vereinsvermögen.

14.9 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rohr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

14.10 Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereines bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 15Schlussbestimmungen

15.1 Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

15.2 Die Satzung tritt mit dem heutigen Beschluss in Kraft.

15.3 Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

15.4 Der Vorstand ist ermächtigt, im Text der Satzung rein redaktionelle Änderungen und solche, die das Registergericht vorschreibt, vorzunehmen.

Beschlossen in Rohr am 27. März 1987.

Spätere Änderungen: 19. März 2004; 7. März 2008; 12. März 2010; 15. März 2013 ( § 2.6 ); 28. März 2014 ( § 1.4 und § 9.18 ); 12. März 2016 ( § 9.7 ); 23. Juli 2021 (§ 9.3 und § 9.4); Ergänzt 23. Juli 2021 (§ 9.7a).

Maßgeblich ist der offizielle Wortlaut im Original-PDF.Diese Webfassung dient der besseren Lesbarkeit.